RA Berndt, Schuler, Beck, Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart, Böblingen und Rottweil
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Betriebsrat und entstehende Kosten

 

Wer trägt die Kosten des Betriebsrats?

 

Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die Kosten des Betriebsrats zu tragen, die zur sachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind. Voraussetzung ist selbstverständlich immer, dass die Kosten auf einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss zurückgehen. Hier ist Vorsicht geboten. Liegt kein Beschluss oder ein fehlerhafter Beschluss betreffend die entstandenen Kosten vor, muss der Arbeitgeber diese nicht übernehmen. Sofern die Kosten noch nicht tatsächlich entstanden sind, kann der Betriebsrat einen Ordnungsgemäßen Beschluss nachholen. Damit der Betriebsrat nicht auf Kosten sitzen bleibt, ist es immer sinnvoll, einen Kostenvorschuss geltend zu machen.

 

Weigert sich der Arbeitgeber auf den Kostenvorschuss zu leisten, kann hierauf geklagt werden. Über die Erstattung der Kosten ist dann im Beschlussverfahren zu entscheiden.

 

Der Arbeitgeber hat insbesondere sämtliche für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung erforderlichen Räume, sachlichen Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Abzustellen ist hierbei allerdings auf den Einzelfall, insbesondere die Größe des Betriebsrats und auch den Gegenstand des Unternehmens. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber insbesondere folgende Kosten zu übernehmen hat:

 

  • Büromaterialien
  • Telefon- und Faxanschluss
  • Fachliteratur
  • aktuelle Gesetztestexte für jedes Betriebsratsmitglied
  • Kommentar für den Betriebsrat
  • Fachzeitschrift für den Betriebsrat
  • Computer mit Internetanschluss
  • Zugang zum Intranet
  • Handy
  • Bürokraft für die Betriebsratsarbeit bei entsprechendem Umfang
  • Dolmetscher
  • Aufwand und Kosten für Informationsblätter
  • Reisekosten
  • Schulungen
  • Bereitstellung von Räumen
  • Schreibpapier
  • Benutzung der Freistempelung bzw. Überlassung von Briefmarken
  • Kosten für erforderliche anwaltliche Beratung und Vertretung

 

Unsere-Standorte:

 

Böblingen

Otto-Lilienthal-Straße 5

Tel. 07031-466 11 26

 

Stuttgart

Johannesstr. 36

Tel. 0711-60 147 500

 

Rottweil

Kaiserstr. 38

Tel. 0741-170 700

 

E-mail-Zentrale:

kanzlei-berndt@t-online.de

Was bedeutet der Titel Fachanwalt? Informationen hierzu finden Sie unter fachanwalt.de

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