Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die Kosten des Betriebsrats zu tragen, die zur sachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind. Voraussetzung ist selbstverständlich immer, dass die Kosten auf einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss zurückgehen. Hier ist Vorsicht geboten. Liegt kein Beschluss oder ein fehlerhafter Beschluss betreffend die entstandenen Kosten vor, muss der Arbeitgeber diese nicht übernehmen. Sofern die Kosten noch nicht tatsächlich entstanden sind, kann der Betriebsrat einen Ordnungsgemäßen Beschluss nachholen. Damit der Betriebsrat nicht auf Kosten sitzen bleibt, ist es immer sinnvoll, einen Kostenvorschuss geltend zu machen.
Weigert sich der Arbeitgeber auf den Kostenvorschuss zu leisten, kann hierauf geklagt werden. Über die Erstattung der Kosten ist dann im Beschlussverfahren zu entscheiden.
Der Arbeitgeber hat insbesondere sämtliche für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung erforderlichen Räume, sachlichen Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Abzustellen ist hierbei allerdings auf den Einzelfall, insbesondere die Größe des Betriebsrats und auch den Gegenstand des Unternehmens. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber insbesondere folgende Kosten zu übernehmen hat: