Hier ist zu unterscheiden, ob die Anwaltskosten im gerichtlichen Beschlussverfahren bzw. vor der Einigungsstelle oder außerhalb dieser Verfahren entstehen.
Anwaltskosten im gerichtlichen Beschlussverfahren und vor der Einigungsstelle
Als Beteiligter in einem gerichtlichen Beschlussverfahren darf der Betriebsrat einen Anwalt auf Kosten des Arbeitgebers beiziehen, ohne vorher die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen. Gleiches gilt für Verfahren vor der Einigungsstelle.
Erstattungsfähig sind die Kosten eines zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig hinzugezogenen Rechtsanwalts, nicht aber bei offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht. In gerichtlichen Verfahren und in Verfahren vor der Einigungsstelle kann der Betriebsrat im Regelfall davon ausgehen, dass diese Kosten erstattungspflichtig sind. Der Betriebsrat ist auch nicht verpflichtet, sich von einem Vertreter der Gewerkschaft vertreten zu lassen. In einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren hat der Arbeitgeber die Kosten des Anwalts auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen. Eine anderweitige Honorarvereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Anwalt bindet den Arbeitgeber nicht. Der Betriebsrat sollte sich daher unter keinen Umständen auf eine Honorarvereinbarung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren einlassen. Ansonsten läuft er Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Anwaltskosten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und der Einigungsstelle
Auch außerhalb von Verfahren vor dem Arbeitsgericht und außerhalb der Einigungsstelle besteht für den Betriebsrat die Möglichkeit, einen Anwalt auf Kosten des Arbeitgebers zu beauftragen, wenn dessen Hinzuziehung „erforderlich“ ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn schwierige Rechtsfragen zu beurteilen sind. In diesen Fällen kommt allerdings die Beauftragung eines Anwalts gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG nur in Betracht, sofern vorab die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt wurde. Wird die Zustimmung nicht erteilt, kann der Betriebsrat hierauf vor dem Arbeitsgericht klagen. Um sich derartige unnötige Verfahren zu ersparen, ist es durchaus sinnvoll, dass eine Betriebsvereinbarung zur Übernahme von Anwaltskosten abgeschlossen wird.
Außerhalb des gerichtlichen Verfahrens sind Honorarvereinbarungen mit dem Anwalt erforderlich. Die Honorarvereinbarung erfolgt im Regelfall auf der Basis einer Stundenvergütung. Die Höhe des Stundensatzes sollte mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Der Stundensatz kann auch in einer Betriebsvereinbarung zur Übernahme von Anwaltskosten festgelegt werden.
Hat der Betrieb mehr als 300 Beschäftigte, kann der Betriebsrat einen Anwalt auf Kosten des Arbeitgebers gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hinzuziehen, sofern von einer Betriebsänderung auszugehen ist. Auch zahlreiche Entlassungen können eine Betriebsänderung darstellen, ebenso
mit der Folge, dass der Betriebsrat einen Anwalt beiziehen kann.
Bevor ein Anwalt zur Unterstützung bei einer angestrebten Betriebsvereinbarung herangezogen wird, empfiehlt es sich unbedingt folgende Vorgehensweise einzuhalten: