RA Berndt, Schuler, Beck, Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart, Böblingen und Rottweil
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Beauftragung eines Anwalts durch den Betriebsrat

 

Darf der Betriebsrat auf Kosten des Arbeitgebers einen Anwalt beauftragen?

 

Hier ist zu unterscheiden, ob die Anwaltskosten im gerichtlichen Beschlussverfahren bzw. vor der Einigungsstelle oder außerhalb dieser Verfahren entstehen.

 

Anwaltskosten im gerichtlichen Beschlussverfahren und vor der Einigungsstelle

 

Als Beteiligter in einem gerichtlichen Beschlussverfahren darf der Betriebsrat einen Anwalt auf Kosten des Arbeitgebers beiziehen, ohne vorher die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen. Gleiches gilt für Verfahren vor der Einigungsstelle.

 

Erstattungsfähig sind die Kosten eines zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig hinzugezogenen Rechtsanwalts, nicht aber bei offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht. In gerichtlichen Verfahren und in Verfahren vor der Einigungsstelle kann der Betriebsrat im Regelfall davon ausgehen, dass diese Kosten erstattungspflichtig sind. Der Betriebsrat ist auch nicht verpflichtet, sich von einem Vertreter der Gewerkschaft vertreten zu lassen. In einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren hat der Arbeitgeber die Kosten des Anwalts auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen. Eine anderweitige Honorarvereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Anwalt bindet den Arbeitgeber nicht. Der Betriebsrat sollte sich daher unter keinen Umständen auf eine Honorarvereinbarung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren einlassen. Ansonsten läuft er Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben. 

 

Anwaltskosten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und der Einigungsstelle

 

Auch außerhalb von Verfahren vor dem Arbeitsgericht und außerhalb der Einigungsstelle besteht für den Betriebsrat die Möglichkeit, einen Anwalt auf Kosten des Arbeitgebers zu beauftragen, wenn dessen Hinzuziehung „erforderlich“ ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn schwierige Rechtsfragen zu beurteilen sind. In diesen Fällen kommt allerdings die Beauftragung eines Anwalts gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG nur in Betracht, sofern vorab die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt wurde. Wird die Zustimmung nicht erteilt, kann der Betriebsrat hierauf vor dem Arbeitsgericht klagen. Um sich derartige unnötige Verfahren zu ersparen, ist es durchaus sinnvoll, dass eine Betriebsvereinbarung zur Übernahme von Anwaltskosten abgeschlossen wird.

 

Außerhalb des gerichtlichen Verfahrens sind Honorarvereinbarungen mit dem Anwalt erforderlich. Die Honorarvereinbarung erfolgt im Regelfall auf der Basis einer Stundenvergütung. Die Höhe des Stundensatzes sollte mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Der Stundensatz kann auch in einer Betriebsvereinbarung zur Übernahme von Anwaltskosten festgelegt werden.

 

 

Besonderheit Betriebsänderung

 

Hat der Betrieb mehr als 300 Beschäftigte, kann der Betriebsrat einen Anwalt auf Kosten des Arbeitgebers gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hinzuziehen, sofern von einer Betriebsänderung auszugehen ist. Auch zahlreiche Entlassungen können eine Betriebsänderung darstellen, ebenso

 

  • die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,

 

  • die Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,

 

  • der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,

 

  • grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,

 

  • die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

 

 

mit der Folge, dass der Betriebsrat einen Anwalt beiziehen kann.

 

 

Zusammenfassung

 

Bevor ein Anwalt zur Unterstützung bei einer angestrebten Betriebsvereinbarung herangezogen wird, empfiehlt es sich unbedingt folgende Vorgehensweise einzuhalten:

 

  1. Unverbindliche Anfrage beim Anwalt, ob dieser den Betriebsrat bei der angestrebten Betriebsvereinbarung unterstützt, wenn ja zu welchen Bedingungen.

 

  1. Die angestrebte Betriebsvereinbarung auf die Tagesordnung nehmen.

 

  1. Die Beiziehung eines Anwalts als Sachverständiger auf die Tagesordnung nehmen.

 

  1. Rechtzeitig zur Sitzung laden.

 

  1. Beschlussfähigkeit des Betriebsrats feststellen.

 

  1. Beschluss fassen, dass die angestrebte Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden soll.

 

  1.  Beschluss fassen, dass ein bestimmter Anwalt hinzugezogen werden soll.

 

  1. Vollständiges Protokoll (Niederschrift) fertigen.

 

  1.  Zustimmung beim Arbeitgeber zur kostenpflichtigen Beauftragung des Anwalts einholen und Stundensatz abklären.

 

  1. Wenn Zustimmung vorliegt, Anwalt beauftragen und bevollmächtigen.

 

  1.  Wenn Zustimmung abgelehnt wird, gegebenenfalls Klage auf Zustimmung im gerichtlichen Beschlussverfahren (beachte: Hierzu muss dann allerdings auch wieder in einer weiteren Sitzung in der Tagesordnung geladen und ein Beschluss gefasst werden)

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