RA Berndt, Schuler, Beck, Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart, Böblingen und Rottweil
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Betriebliche Übung

 

Was bedeutet betriebliche Übung?

 

Eine betriebliche Übung (auch Betriebsübung) liegt vor, wenn der Arbeitgeber regelmäßig ein bestimmtes Verhalten wiederholt und Sie als Arbeitnehmer daraus schließen können, dass Ihnen diese wiederholt gewährte Leistung oder Vergünstigung auf Dauer zukommen soll.

 

Es handelt sich damit um eine Art Gewohnheitsrecht, das in der Rechtsprechung anerkannt, jedoch im Gesetz nicht ausdrücklich definiert ist.

 

Aus betrieblicher Übung können Ansprüche erwachsen, die in keinem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz geregelt sind und zwar allein deshalb, weil Sie als Arbeitnehmer aufgrund wiederholter Leistungen des Arbeitgebers darauf vertrauen können, dass diese auch zukünftig gewährt werden.

 

Eine betriebliche Übung kann jedoch nur bei gleichformigen Verhalten bzw. gleichartigen Leistungen bestehen. Zahl der Arbeitgeber einmal ein Weihnachtsgeld, im anderen Jahr Urlaubsgeld und im dritten Jahr eine Bonus-Leistung wegen guter Umsätze, entsteht keine betriebliche Übung.

 

Ein besonders gutes Beispiel für eine betriebliche Übung ist dass jährlich bezahlte Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.

 

Beachte:

Der Umstand, dass Sie über Jahre hinweg zu bestimmten Zeiten arbeiten oder auf einen bestimmten Arbeitsplatz eingesetzt werden, führt jedoch zu keinem Anspruch wegen betrieblicher Übung. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Ihre Einsatzzeiten und den Arbeitsplatz eigenmächtig im Rahmen seines Direktionsrechts auch nach Jahren wieder ändern.

 

 

 

 

Wann habe ich Anspruch aus einer betrieblichen Übung?

 

Ein Anspruch entsteht, wenn Sie als Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, der Verkehrssitte und den Begleitumständen auf einen Bindungswillen des Arbeitsgebers schließen durften.

 

Ab welcher Anzahl von Leistungen Arbeitgeber Anspruch auf Fortgewährung dieser Leistung haben ist gesetzlich nicht geregelt und es gibt hierfür keine allgemein verbindliche Regel. Es kommt auf den Einzelfall an. Allerdings können Sie davon ausgehen, dass eine

 

dreimalige Zahlung ausreichend ist,

 

sofern es sich um jährlich zu zahlende Gratifikationen (Weihnachtsgratifikation bzw. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld u.a.) handelt.

 

Bei anderen Leistungen muss überprüft werden, ob im Hinblick auf die Art, Dauer und Intensität der Leistung ein Vertrauenstatbestand auf Fortgewährung der Leistung entstanden ist.

 

Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber sich dazu verpflichten wollte, diese Leistung auch zukünftig zu erbringen. Maßgebend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer aus den wiederholten Leistungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie aller Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte.

 

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Auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers kommt es nicht an. Entscheid ist allein die Sicht des Arbeitnehmers – ob dieser die bisherigen Leistungen dahingehend verstehen durfte, dass Sie auch in Zukunft gewährt werden.

 

 

 

Tipp!

Im Regelfall können Sie von folgendem ausgehen:

Gewährt Ihnen der Arbeitgeber ohne Vorbehalt, ohne Unterbrechung drei Jahre lang Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, dann haben Sie auch in den Folgejahren Anspruch auf diese Leistung.

 

 

Kann der Arbeitgeber verhindern, dass ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht?

 

Ja, wenn die Leistung unter Freiwilligkeitsvorbehalt erbracht wird.

 

Allerdings muss der Arbeitgeber eindeutig und zweifelsfrei deutlich machen, dass die Leistung freiwillig und ohne Rechtsbindungswillen für die Zukunft geleistet wird. Der bloße Zusatz oder Hinweis, dass die Leistung „freiwillig“ erbracht wird, genügt hierfür ebenso wenig, wie die Bezeichnung als „einmaliger Zuschuss“.

 

Will der Arbeitgeber tatsächlich verhindern, dass ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht, muss er eindeutige Klauseln verwenden, wie beispielsweise dass die Zahlung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Anspruch für die Zukunft“ erfolgt.

 

Der Freiwilligkeitsvorbehalt muss klar und unmissverständlich sein.

 

 

Kann der Arbeitgeber eine tatsächlich entstandene betriebliche Übung einseitig beseitigen oder ändern?

 

Hat der Arbeitgeber ohne ausreichenden Freiwilligkeitsvorbehalt wiederholt Leistungen erbracht und ist hieraus eine betriebliche Übung entstanden, kommt er hiervon einseitig nicht mehr los. Vielmehr bedarf es einer einvernehmlichen Regelung. Eine solche setzt jedoch das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus. Sofern Sie sich nicht einverstanden erklären, haben Sie auch zukünftig Anspruch auf die bisher gewährten Leistungen aus betrieblicher Übung.

 

Allenfalls hat der Arbeitgeber noch die Möglichkeit, sich durch eine Änderungskündigung von der betrieblichen Übung zu lösen. Eine Änderungskündigung mit dem Ziel Ihren Anspruch aus betrieblicher Übung aus Zahlung von Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zu beseitigen ist aber regelmäßig unwirksam.

 

Allein der Vortrag des Arbeitgebers, er habe nicht die finanziellen Mittel für solche Zahlungen genügt nicht. Er muss vielmehr nachweisen, dass durch die Zahlung solcher Leistungen betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die zwangsläufig in absehbarer Zeit zu einer Reduzierung der Belegschaft oder gar zur Schließung des gesamten Betriebs führen würden.

 

Die betriebliche Übung kann folglich durch den Arbeitgeber auch nicht widerrufen werden. Etwas anderes könnte nur bei einem entsprechenden Widerrufsvorbehalt gelten, den der Arbeitgeber jedoch unmissverständlich erklären muss. Selbst dann kann er jedoch ohne Grund nicht widerrufen.

 

Hatte der Arbeitgeber die rechtlichen Folgen seines Tuns nicht bedacht, berechtigt ihn dies nicht zur Anfechtung.

 

 

Kann eine einmal entstandene betriebliche Übung durch eine andere, gegenläufige betriebliche Übung wieder untergehen?

 

Ist ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstanden, kann dieser vom Arbeitgeber nicht dadurch zunichte gemacht werden, dass er die Zahlungen in den Folgejahren einschränkt oder unter Vorbehalt leistet.

 

Bezahlt der Arbeitgeber vorbehaltlos über drei Jahre hinweg Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, hat der Arbeitgeber ein Anspruch darauf, dass diese Zahlungen weitererfolgen. Auch wenn der Arbeitgeber in der Folgezeit darauf hinweist, dass es sich hierbei um eine freiwillige Zahlung ohne Rechtsbindungswillen handelt, nützt ihm dies nichts mehr und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer hiergegen nicht widerspricht. Es gilt der Grundsatz: Schweigen ist keine Zustimmung.

 

Eine einmal entstandene betriebliche Übung kann folglich nicht mehr durch eine andere gegenläufige betriebliche Übung beseitigt werden.

 

 

Wie kann ich einen durch Betriebsübung entstandenen Anspruch durchsetzen?

 

Bezahlt der Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld bzw. Weihnachtsgratifikation, kein Urlaubsgeld oder erbringt er eine sonstige Leistung nicht, auf die Sie wegen betrieblicher Übung einen Anspruch haben, steht Ihnen der Rechtsweg offen.

 

Sie können auf diese Leistung klagen und zwar auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings müssen Sie die dreijährige Verjährungsfrist oder eventuelle Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag beachten.

 

 

Gerne helfen wir Ihnen!

 

Gerne unterstützen wir Sie in allen Rechtsfragen im Arbeitsrecht und in der rechtlichen Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber.

 

Auf Wunsch übernehmen wir die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber. Sowohl die vorgerichtliche als auch die gerichtliche Korrespondenz wird über uns geführt, so dass Sie durch den Rechtsstreit möglichst wenig belastet werden.

 

Selbstverständlich erfolgt die Vorgehensweise stets in Abstimmung mit Ihnen als Auftraggeber. Wenn es die Situation erfordert, halten wir uns auch gerne im Hintergrund, damit das Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unnötig beeinträchtigt wird.

 

Wir holen die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers ein.

 

Sämtliche Fristen werden von uns überwacht.

 

Gerichtliche Schritte werden wir in Abstimmung mit Ihnen einleiten.

 

Bitte beachten Sie, dass zur Beratung und Durchsetzung Ihrer Rechte folgende Unterlagen, sofern vorhanden, benötigt werden:

 

  • Arbeitsvertrag
  • Lohnabrechnungen
  • Betriebsvereinbarungen
  • Sämtliche sonstigen einschlägigen Unterlagen die Sie mit der vorliegenden Rechtsproblematik erhalten haben.

 

 

Hinweis

 

Die Rechtsinformationen auf dieser Internetseite sind selbstverständlich kostenfrei. Bitte beachten Sie jedoch die Hinweise.

 

Unsere-Standorte:

 

Böblingen

Otto-Lilienthal-Straße 5

Tel. 07031-466 11 26

 

Stuttgart

Johannesstr. 36

Tel. 0711-60 147 500

 

Rottweil

Kaiserstr. 38

Tel. 0741-170 700

 

E-mail-Zentrale:

kanzlei-berndt@t-online.de

Was bedeutet der Titel Fachanwalt? Informationen hierzu finden Sie unter fachanwalt.de

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