Der Betriebsrat ist ein aus der Betriebsratswahl hervorgegangener gesetzlicher Vertreter der Belegschaft eines Betriebes ohne eigene Vermögensrechte. Er nimmt die Beteiligungsrechte in eigenem Namen wahr ohne an Weisungen gebunden zu sein. Allerdings sieht das Gesetzt in § 2 Abs. 1 BetrVG vor, dass der Betriebsrat vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenarbeiten soll.
Welche Rechte der Betriebsrat hat und welche Maßnahmen er ergreifen kann, ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Dort sind auch die Beteiligungsrechte des Betriebsrats festgeschrieben.
Arbeitskämpfe (Streiks) darf der Betriebsrat allerdings nicht organisieren. Dies ist ausschließlich den Tarifpartnern, somit der Gewerkschaft vorbehalten. Den Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der im BetrVG übertragenen Aufgaben und Befugnisse Zugang zum Betreib zu gewähren.
Der Betriebsrat wird gewählt. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 01.03. bis 31.05. statt.
Aktiv wahlberechtigt sind alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer, die am Tag der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis ruht, z. B. wegen Mutterschutz, Elternzeit, Zivil- oder Grundwehrdienst sind wahlberechtigt. Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Selbst zum Betriebsrat gewählt werden (aktiv wahlberechtigt) dürfen nur wahlberechtigte Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören.
Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Es ist ein allgemeines und ein vereinfachtes Wahlverfahren vorgesehen.
Beim vereinfachten Wahlverfahren sind die Fristen deutlich kürzer. Gewählt wird bei einer Wahlversammlung. Auf der ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt, der dann die weiteren Schritte zur tatsächlichen Wahl des Betriebsrats einleitet. Sofern es noch keinen Betriebsrat gibt, werden zwei Wahlversammlungen abgehalten. Zu der ersten lädt entweder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft ein oder mindestens drei Beschäftigte, welche die Initiative zur Wahl ergreifen.
In Großbetrieben findet die Wahl als Listenwahl statt. Die Kandidierenden schließen sich zu Listen zusammen und bestimmen, wer auf welchem Platz kandidiert.
Immer wird die Betriebsratswahl von einem aus den Mitarbeitern des Betriebs gebildeten Wahlvorstands organisiert.
Die Wahlvorschläge können von den wahlberechtigten Arbeitnehmern oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gemacht werden. Auch hier kommt es wieder auf die Größe der Betriebe an. Bei Betrieben bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Bei Betrieben mit 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen mindestens zwei Wahlberechtigte und bei Betrieben von mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten die Wahlvorschläge unterzeichnet haben. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte.
Die Wahl des Betriebsrats darf von niemand behindert werden. Kein Arbeitnehmer darf in der Ausübung seines aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt oder beeinträchtigt werden. Die Kosten der Betriebsratswahl trägt in erforderlichem Umfang der Arbeitgeber.
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
Maßgebend sind die wahlberechtigten Arbeitnehmer.
Ein Betriebsrat kann also tatsächlich bereits in Betrieben mit nur fünf oder mehr wahlberechtigten Arbeitnehmern errichtet werden
Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt hierüber keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Im Übrigen informiert der Betriebsrat über seine Arbeit auf der Betriebsversammlung. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auch ein schwarzes Brett zur Verfügung zu stellen, über welches der Betriebsrat informieren kann.
Das Amt des Betriebsratsmitgliedes ist ein Ehrenamt. Es wird unentgeltlich geführt.
Die Betriebsratstätigkeit steht, soweit sie sich im Rahmen des Gesetzes hält, der arbeitsvertraglich zu leistenden Arbeit gleich.
Das Betriebsratsmitglied darf aus seiner Mitgliedschaft keinen Vorteil ziehen. Aber ebenso wichtig ist, dass der Betriebsrat auch keinen Nachteil erleiden darauf. Durch die Amtsführung während der Arbeitszeit darf keine Minderung des Arbeitsentgelts eintreten; betriebsbedingte Inanspruchnahme von Freizeit ist in gewissen Grenzen durch entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts auszugleichen.
Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Hierzu bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung des Betriebsratsmitglieds
Ist aus betriebsbedingten Gründen eine Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats nicht möglich, so ist die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.