Der Betriebsrat hat, um arbeitsfähig zu werden einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen.
Entscheidungen werden dann durch Beschlüsse in den Sitzungen des Betriebsrats gefasst.
Die Sitzungen des Betriebsrats werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Zur Sitzung sind Mitglieder des Betriebsrats, unter Mitteilung der Tagesordnung, rechtzeitig zu laden. Ist ein Betriebsratsmitglied z. B. wegen Urlaub oder Krankheit verhindert ist das Ersatzmitglied zu laden.
Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und eine Tagesordnung aufzunehmen, wenn dies ein Viertel der Betriebsratsmitglieder oder der Arbeitgeber beantragt. Auf Antrag von 1/4 der Betriebsratsmitglieder kann ein Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zu den Sitzungen eingeladen werden. Die Sitzungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Auf die Betrieblichen Belange ist allerdings Rücksicht zu nehmen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und können auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Sitzung nehmen können. Gegebenenfalls kann jedoch ein Sachverständiger oder Rechtsanwalt zur Einholung erforderlicher Auskünfte und Beratungen beigezogen werden.
Eine Tagesordnung kann im Betreib nur geändert werden, sofern sämtliche Mitglieder rechtzeitig geladen wurden, der Betriebsrat beschlussfähig ist und alle in der Sitzung anwesenden und an der Beschlussfassung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder der Änderung der Tagesordnung zustimmen.
Beschlüsse des Betriebsrats werden mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder müssen in der Sitzung anwesend sein und an der Beschlussfassung teilnehmen.
Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen. Dieses muss Folgendes enthalten:
Bei jeder Beschlussfassung ist also auf folgendes zu achten: