Habe ich einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?
Dass einem Arbeitnehmer ein echter Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht, ist wohl eher die Ausnahme.
Sie müssen wissen, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, wonach dem Arbeitnehmer automatisch eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht. Auch wenn Sie viele Jahre in einem Betrieb gearbeitet haben, steht Ihnen allein deshalb keine Abfindung zu.
Auf einen echten Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, können Sie sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber nur berufen, sofern ein solcher Anspruch in einem
oder
geregelt ist.
Einen echten Anspruch haben Sie auch dann, wenn Ihnen der Arbeitgeber eine Kündigung nach der neuen Vorschrift des
ausspricht.
In den meisten Fällen können Sie daher, nach Erhalt der Kündigung, nicht auf eine Abfindung klagen. Sie können lediglich Kündigungsschutzklage einreichen und beantragen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde, sondern fortbesteht.
Tipp! |
Auch wenn Sie nach Erhalt einer Kündigung davon ausgehen, dass eine Weiterbeschäftigung bei diesem Arbeitgeber überhaupt nicht in Betracht kommt und man lediglich eine Abfindung möchte bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als Kündigungsschutzklage einzureichen. Der Grund liegt darin, dass die allermeisten Kündigungsschutzprozesse mit einem Abfindungsvergleich enden. Die Parteien einigen sich, oftmals schon in der Güteverhandlung, darauf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der ausgesprochenen Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung endet. |
Frist beachten! |
Auch wenn Sie nur eine Abfindung anstreben müssen Sie auf jeden Fall innerhalb der Klagefrist von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.
Versäumen Sie die Frist, dann hat dies zur Folge, dass Sie Ihren Job los sind und auch keine Abfindung beanspruchen können. |
Auf was muss ich achten, wenn ich mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine Abfindung treffe?
Eine Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung ist regelmäßig mit einem vom Arbeitgeber angebotenen Aufhebungsvertrag -näheres hier- verbunden. Unterzeichnen Sie niemals einen Aufhebungsvertrag ohne juristische Hilfe. Ein Aufhebungsvertrag löst regelmäßig eine Sperrfrist aus, so dass Sie über einen Zeitraum von 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten. Hinzu kommt, dass das Arbeitslosengeld nur verkürzt gezahlt wird. Ferner besteht die Gefahr, dass die Sozialabfindung steuerrechtlich nicht anerkannt wird und dass die Abfindung zusätzlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Mit der Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung sind folglich derart zahlreiche Risiken verbunden, dass Sie die Hände davon weglassen sollten.
Kann es sein, dass mir in der Kündigung ein wirksamer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zugesprochen wird?
Ja, diese Möglichkeit besteht tatsächlich. Sofern Sie unter das KschG fallen -näheres hier-, also länger als 6 Monate beschäftigt sind und es sich bei dem Betrieb um keinen Kleinbetrieb handelt, kann der Arbeitgeber eine Kündigung nach der neuen Vorschrift des § 1a KSchG aussprechen.
Voraussetzung ist, dass in der Kündigung der Hinweis enthalten ist, dass die Kündigung
Die Höhe der Abfindung muss im Kündigungsschreiben nicht genannt werden. Es genügt, sofern in der Kündigung steht, dass Sie Anspruch auf die gesetzliche Abfindung haben.
Beachte: |
Sichert der Arbeitgeber lediglich mündlich eine solche Abfindung zu, genügt dies nicht. Sie haben dann keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine Abfindung. |
Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um eine
handelt.
Sofern die oben dargestellten Voraussetzungen gegeben sind, haben Sie einen Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber auf Zahlung einer
Es handelt sich hierbei um Ihren Mindestabfindungsanspruch, der vom Arbeitgeber nicht verringert werden kann. Zahlt ein Arbeitgeber, obwohl er eine Kündigung nach § 1a KSchG ausgesprochen hat, nicht, können Sie Klage auf Zahlung der Abfindung erheben.
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Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung haben Sie jedoch nur, sofern Ihnen dies rechtswirksam in der Kündigung gem. § 1a KSchG zugesprochen wurde, dies sollte unbedingt von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden. |
Tipp! |
Selbstverständlich müssen Sie auf das Abfindungsangebot nicht eingehen, Sie können das Abfindungsangebot auch ablehnen und Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erheben.
.Unter Umständen kann es sich auch lohnen gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage einzureichen mit dem Ziel eine höhere Abfindung durchzusetzen. Auch dies sollte mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprochen werden. |
Wie hoch ist eine Abfindung?
Die Höhe der Abfindung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einem Sozialplan ergeben.
Bei einer Kündigung gem. § 1a KSchG beläuft sich die Abfindung wie oben dargestellt auf mindestens ein halbes Bruttogehalt je Beschäftigungsjahr.
Ohne eine solche Regelung ist es regelmäßig das Verhandlungsgeschick, welches darüber entscheidet, in welcher Höhe schlussendlich eine Abfindung gezahlt wird.
Zwar gibt es eine allgemein anerkannte Faustregel, wonach ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr bezahlt wird, maßgebend ist aber immer der Einzelfall. Ein arbeitsrechtlich erfahrener Anwalt kann sehr gut beurteilen, welcher Abfindungsanspruch in der konkreten Situation realistisch ist. Keinesfalls sollten Sie sich unter Ihrem Wert verkaufen.
Werden die Verhandlungen jedoch vorgerichtlich oder auch bei Gericht durch einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht professionell und effektiv geführt, können Abfindungen oftmals in erheblich höherem Umfang als zunächst vom Arbeitgeber angeboten erzielt werden.
Hierbei sind für den Arbeitnehmer sämtliche für ihn sprechende Umstände in die Waagschale zu werfen. Zu berücksichtigen sind insbesondere:
Kann ich den Arbeitgeber zwingen, mir eine Abfindung zu zahlen?
Sofern sich ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Sozialplan nicht ergibt, ist es regelmäßig schwierig, den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu zwingen. Bei einer Kündigungsschutzklage entscheidet das Gericht regelmäßig allein darüber, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht.
Sofern der Arbeitgeber einen Abfindungsvergleich strikt ablehnt, läuft er selbstverständlich Gefahr, dass er den Rechtsstreit verliert und den Arbeitnehmer dann weiterbeschäftigen muss.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, einen Auflösungsantrag gem. §§ 9, 10 KSchG zu stellen. Ein solcher Antrag ist jedoch nur statthaft, sofern dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
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Auch wenn Sie die Kündigung akzeptieren und „nur“ eine Abfindung wollen, müssen Sie Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erheben. Versäumen Sie dies, können Sie Ihre Abfindung im Regelfall vergessen. |
Werden von der Abfindung Sozialabgaben abgezogen?
Bei einer Abfindung handelt es sich um kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Daher sind keine Sozialabgaben wie Beiträge zur Rentenversicherung, Kranken-versicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
Etwas anderes würde nur gelten, sofern in der Abfindung Lohn, Urlaub oder sonstige sozialabgabenpflichtige Bestandteile enthalten sind.
Werden von der Abfindung Steuer abgezogen?
Ohne ausdrückliche Regelung handelt es sich bei der Abfindung um einen Bruttobetrag. Sie müssen also die Abfindung versteuern.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die normale Lohnsteuer in Abzug zu bringen und abzuführen.
Beachte: |
Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ohne Steuerabzug haben Sie nur, sofern ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Abfindung „netto“ zu bezahlen ist oder die Formulierung „brutto = netto“ gewählt wurde. Auf die Formulierung ist daher großen Wert zu legen. |
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Es gibt keinen Freibetrag mehr. Auch kleine Abfindungen sind zu versteuern. Die frühere gesetzliche Regelung, dass kleinere Abfindungen steuerfrei sind, gibt es nicht mehr. |
Es gibt jedoch eine Steuervergünstigung gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG. Es lohnt sich daher den Jahreslohnsteuerausgleich durchzuführen. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Fünftelregelung. Sie können gegenüber dem Finanzamt beantragen, dass die Abfindung steuerlich nicht als Einmalzahlung gewertet wird, sondern so, als ob die Abfindung auf fünf Jahre hinweg verteilt, (jeweils 1/5 pro Jahr) bezahlt worden wäre. Das hat den Vorteil, dass Sie nicht in die hohe Steuerprogression kommen.
Welche Auswirkungen hat die Abfindung auf mein Arbeitslosengeld?
Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Bei einem Aufhebungsvertrag -näheres hier- oder Abwicklungsvertrag -näheres hier- müssen Sie sehr vorsichtig sein. Insbesondere müssen die für Sie einschlägigen Kündigungsfristen eingehalten werden. Lassen Sie sich hierbei unbedingt von einem versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.
Die Regelung kann so gestaltet werden, dass die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Da eine Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt wird geschieht dies regelmäßig im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag oder auch Abwicklungsvertrag. Bitte beachten Sie hierzu unsere Ausführungen zu diesen Themen -näheres hier-. Lassen Sie sich unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützen, ansonsten laufen Sie Gefahr, dass das Arbeitsamt eine Sperrzeit von 12 Wochen ausspricht. Über einen solchen Zeitraum erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Hinzu kommt, dass sich der Zeitraum für den Arbeitslosengeldbezug drastisch zusätzlich verkürzt.
Wird bei der Abfindungsvereinbarung die Kündigungsfrist nicht eingehalten, wird die Abfindung nach folgender Tabelle auf das Arbeitslosengeld angerechnet:
Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses
Dauer der Betriebs zugehörigkeit (Jahre) |
unter 40 Jahre |
ab 40 Jahre |
ab 45 Jahre |
ab 50 Jahre |
ab 55 Jahre |
ab 60 Jahre |
weniger als 5 Jahre |
60% |
55% |
50% |
45% |
40% |
35% |
5 Jahre und mehr |
55% |
45% |
45% |
40% |
35% |
30% |
10 Jahre und mehr |
50% |
40% |
40% |
35% |
30% |
25% |
15 Jahre und mehr |
45% |
35% |
35% |
30% |
25% |
25% |
20 Jahre und mehr |
40% |
30% |
30% |
25% |
25% |
25% |
25 Jahre und mehr |
35% |
25% |
25% |
25% |
25% |
25% |
30 Jahre und mehr |
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25% |
25% |
25% |
25% |
25% |
35 Jahre und mehr |
|
|
25% |
25% |
25% |
25% |
Wann muss die Abfindung gezahlt werden?
Einigen sich die Parteien in einem Kündigungsrechtsstreit auf die Zahlung einer Abfindung, ist diese grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig. Die Abfindungszahlung kann sich daher bei langen Kündigungsfristen erheblich verzögern. Damit verbunden ist ein Insolvenzrisiko.
Dies lässt sich vermeiden, indem ausdrücklich ein früherer Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung der Abfindung vereinbart wird.
Folgendes sollten Sie noch wissen:
Gerne helfen wir Ihnen!
Gerne unterstützen wir Sie in allen Rechtsfragen im Arbeitsrecht und in der rechtlichen Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber.
Auf Wunsch übernehmen wir die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber. Sowohl die vorgerichtliche als auch die gerichtliche Korrespondenz wird über uns geführt, so dass Sie durch den Rechtsstreit möglichst wenig belastet werden.
Selbstverständlich erfolgt die Vorgehensweise stets in Abstimmung mit Ihnen als Auftraggeber. Wenn es die Situation erfordert, halten wir uns auch gerne im Hintergrund, damit das Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unnötig beeinträchtigt wird.
Wir holen die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers ein.
Sämtliche Fristen werden von uns überwacht.
Gerichtliche Schritte werden wir in Abstimmung mit Ihnen einleiten.
Bitte beachten Sie, dass zur Beratung und Durchsetzung Ihrer Rechte folgende Unterlagen, sofern vorhanden, benötigt werden:
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