RA Berndt, Schuler, Beck, Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart, Böblingen und Rottweil
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Haftung Arbeitgeber

 

Wann haftet der Arbeitgeber auf Schadensersatz?

 

Die Voraussetzung für eine Haftung auf Schadensersatz sind

 

  • Verstoß gegen rechtliche Pflichten
  • Dadurch Verursachung eines Schadens
  • Vorsätzlich oder zumindest fahrlässiges Handeln.

 

 

Beispiele für eine Haftung des Arbeitgebers

 

  • Ein Arbeitsplatz wird unter Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgeschrieben (z.B.: „Wir suchen jungen Baggerfahrer“) eine solche Anzeige stellt eine Diskriminierung wegen Alter und Geschlecht dar.

 

  • Der Arbeitgeber sichert die Einstellung zu und schließt dann keinen Arbeitsvertrag ab.

 

  • Unzureichender Schutz des Arbeitnehmers und der persönlichen Sachen des Arbeitnehmers.

 

  • Unterlassene Abführung von Sozialabgaben und Steuern.

 

  • Verspätete Erteilung eines Endzeugnisses.

 

  • Verspätete Herausgabe von Arbeitspapieren.

 

  • Geldbußen wegen Überschreitung der Lenkzeiten im Güterfernverkehr, sofern dargelegt werden kann, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Anordnung derartige Geldbußen zumindest billigend in Kauf genommen hat.

 

  • Beschädigung am Arbeitnehmer-Pkw: Eine Besonderheit liegt vor, wenn der Arbeitgeber von Ihnen verlangt, dass betriebliche Fahrten mit dem eigenen Pkw durchgeführt werden. Geschieht hierbei ein Unfall, muss Ihnen der Arbeitgeber den Schaden ersetzen und zwar ohne dass ein Verschulden des Arbeitgebers vorliegt.

 

 

Welche Einschränkungen gibt es?

 

Der Arbeitgeber haftet nur teilweise, sofern

 

  • den Arbeitnehmer ein Mitverschulden trifft.

 

Mit welcher Quote Sie mithaften richtet sich nach der Höhe Ihres eigenen Verschuldens und dem von Ihnen gesetzten Verursachungsbeitrag zum Schaden.

 

Was muss bei der Geltendmachung beachtet werden?

 

Wenn Sie im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses einen Schaden erleiden, sollten Sie diesen unbedingt schriftlich geltend machen.

 

Der Arbeitgeber haftet nicht

 

  • für Personenschäden die durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht wurden (Arbeitsunfall);
  • kein Vorsatz vorliegt und
  • es sich um keinen Wegeunfall handelt.

 

In diesen Fällen können Sie allerdings Ihre Ansprüche gegen den gesetzlichen Unfallversicherer geltend machen. Allerdings zahlt dieser kein Schmerzensgeld.

 

Beachte:

Bei einem Arbeitsunfall, den der Arbeitgeber nicht vorsätzlich verursacht hat, bekommen Sie weder vom Arbeitgeber noch vom gesetzlichen Unfallversicherer Schmerzensgeld.

 

 

Ausschlussfristen und Form beachten!

 

Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und einen eventuell einschlägigen Tarifvertrag. Dort ist oftmals geregelt, dass Sie solche Ansprüche per Einschreiben geltend machen müssen. Ferner müssen Sie auf Ausschlussfristen achten, die dazu führen können, dass sämtliche Ansprüche verfallen, sofern diese nicht rechtzeitig schriftlich oder auch gerichtlich geltend gemacht werden.

 

 

Gerne helfen wir Ihnen!

 

Gerne unterstützen wir Sie in allen Rechtsfragen im Arbeitsrecht und in der rechtlichen Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber.

 

Auf Wunsch übernehmen wir die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber. Sowohl die vorgerichtliche als auch die gerichtliche Korrespondenz wird über uns geführt, so dass Sie durch den Rechtsstreit möglichst wenig belastet werden.

 

Selbstverständlich erfolgt die Vorgehensweise stets in Abstimmung mit Ihnen als Auftraggeber. Wenn es die Situation erfordert, halten wir uns auch gerne im Hintergrund, damit das Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unnötig beeinträchtigt wird.

 

Wir holen die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers ein.

 

Sämtliche Fristen werden von uns überwacht.

 

Gerichtliche Schritte werden wir in Abstimmung mit Ihnen einleiten.

 

Bitte beachten Sie, dass zur Beratung und Durchsetzung Ihrer Rechte folgende Unterlagen, sofern vorhanden, benötigt werden:

 

  • Arbeitsvertrag
  • Lohnabrechnungen
  • Betriebsvereinbarungen
  • Sämtliche sonstigen einschlägigen Unterlagen die Sie mit der vorliegenden Rechtsproblematik erhalten haben.

 

 

Hinweis

 

Die Rechtsinformationen auf dieser Internetseite sind selbstverständlich kostenfrei. Bitte beachten Sie jedoch die Hinweise.

 

Unsere-Standorte:

 

Böblingen

Otto-Lilienthal-Straße 5

Tel. 07031-466 11 26

 

Stuttgart

Johannesstr. 36

Tel. 0711-60 147 500

 

Rottweil

Kaiserstr. 38

Tel. 0741-170 700

 

E-mail-Zentrale:

kanzlei-berndt@t-online.de

Was bedeutet der Titel Fachanwalt? Informationen hierzu finden Sie unter fachanwalt.de

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