Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet.
Ein Aufhebungsvertrag kommt daher nur zustande, wenn Sie zustimmen. Dies stellt den wesentlichen Unterschied zur Kündigung dar, die ein einseitiges Rechtsgeschäft ist.
Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Ja, gem. § 623 BGB bedarf ein Aufhebungsvertrag der Schriftform.
Wurde der Aufhebungsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen, ist er nichtig.
Welche Vorteile hat ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer?
Im Normalfall können Sie davon ausgehen, dass ein Aufhebungsvertrag eher Vorteile für den Arbeitgeber hat. Dennoch kann auch der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen von einem Aufhebungsvertrag profitieren. Für einen Arbeitnehmer kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrags sinnvoll sein, wenn er
Im Normalfall überwiegen allerdings die Nachteile eines Aufhebungsvertrags, die ohne arbeitsrechtliche Fachkenntnisse nicht zu erkennen sind. Deshalb sollte ein Aufhebungsvertrag niemals ohne anwaltliche Beratung abgeschlossen werden.
Was kann in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden?
Ein besonderer Inhalt ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Zwingend erforderlich ist lediglich, dass aus der schriftlichen Vereinbarung hervorgeht, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Alles andere können Sie ansonsten grundsätzlich frei vereinbaren.
Allerdings gibt es gewisse Grenzen. Der Aufhebungsvertrag darf
Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen von Aufhebungsverträgen sollte ein Abschluss ohne anwaltliche Beratung nicht erfolgen.
Auf jeden Fall sollte an folgende Positionen gedacht werden:
Es kann nicht generell gesagt werden, welche Regelungen aufzunehmen für den Arbeitnehmer positiv oder negativ ist. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Welche Bedeutung hat eine Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag?
Viele Aufhebungsverträge enthalten eine Vereinbarung, dass mit der Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, aus seiner Beendigung und für die Zeit nach der Beendigung erledigt und abgegolten sind.
Beachte: |
Eine Abgeltungserklärung im Aufhebungsvertrag, wonach damit sämtliche Ansprüche der Parteien erledigt und abgegolten sind, kann für Sie einen Vorteil oder Nachteil darstellen. Hat beispielsweise Ihr Arbeitgeber noch Ansprüche gegen Sie wegen einer Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich gewährten Weihnachtsgeldes oder eines grob verkehrswidrig beschädigten Firmenfahrzeugs, kann eine solche Erledigungserklärung durchaus vorteilhaft sein. Sofern Ihnen selbst noch Ansprüche beispielsweise auf Spesen, Urlaubsgeld oder Schadensersatz zustehen, wäre eine Erledigungsklausel von Nachteil. |
Derartige Erledigungsklauseln sind grundsätzlich weit auszulegen. Nach dem Willen der Parteien soll bei Verwendung einer solchen Erledigungsklausel alles abgegolten und erledigt sein.
Dies hat zur Folge, dass davon grundsätzlich auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot erfasst ist.
Nicht erfasst sind von einer Erledigungsklausel allerdings
Welche Gefahren bestehen bei einem Aufhebungsvertrag?
Folgende Risiken sind mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags verbunden:
Auf was ist bei der Abfindung zu achten?
Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Wird der Aufhebungsvertrag richtig gestaltet, können Sie einer Anrechnung entgehen. Allerdings dürfen in der Abfindung keinesfalls Lohnbestandteile enthalten sein, außerdem dürfen Sie die Kündigungsfrist nicht verkürzen.
Welche Abfindungshöhe ist realistisch?
Oftmals ist es das Verhandlungsgeschick, welches darüber entscheidet, in welcher Höhe schlussendlich eine Abfindung gezahlt wird.
Zwar gibt es eine allgemein anerkannte Faustregel, wonach ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr bezahlt wird.
Werden die Verhandlungen durch einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht professionell und effektiv geführt, können Abfindungen oftmals in erheblich höherem Umfang erzielt werden.
Hierbei sind für den Arbeitnehmer sämtliche für ihn sprechende Umstände in die Waagschale zu werfen. Zu berücksichtigen sind insbesondere:
Näheres zur Abfindung -hier-.
Wie können die Risiken und Gefahren eines Aufhebungsvertrags umgangen werden?
Das größte Risiko eines Aufhebungsvertrags besteht darin, dass Sie vom Arbeitsamt eine Sperrfrist von 12 Wochen bekommen und darüber hinaus der Bezugszeitraum für das Arbeitslosengeld verkürzt wird.
Diese Folgen entstehen, weil Sie mit einem Aufhebungsvertrag durch aktives Zutun das Arbeitsverhältnis beendet haben.
Die nachteiligen Konsequenzen beim Arbeitsamt treten folglich nicht auf, sofern Sie sich nicht aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beteiligen.
Wird der Arbeitsvertrag durch eine Kündigung beendet, dann handelt es sich um eine einseitige Beendigungserklärung, die grundsätzlich keine Sperrfrist auslöst (außer Sie wurden wegen vertragswidrigem Verhalten gekündigt).
Grundsätzlich sollte es daher dem Arbeitnehmer möglich sein, nach Erhalt einer Kündigung, weitere Regelungen mit dem Arbeitgeber zu treffen, ohne dass dies negative Folgen gegenüber dem Arbeitsamt hat. Eine solche Vereinbarung nach Erhalt der Kündigung nennt man einen
Abwicklungsvertrag.
Er unterscheidet sich von dem Aufhebungsvertrag dadurch, dass der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis selbst beendet. Hingegen setzt der Abwicklungsvertrag eine vorherige Kündigung voraus.
Sind Sie bei Abschluss eines Abwicklungsvertrags tatsächlich sicher?
Nein, auch bei Abschluss eines Abwicklungsvertrags ist Vorsicht geboten!
Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis auch dadurch durch aktives Zutun löst, wenn er nach Erhalt der Kündigung einen Abwicklungsvertrag abschließt. Dies gelte sogar dann, wenn es zuvor keine Absprache über die ausgesprochene Kündigung gegeben hat. Eine Ausnahme bestehe jedoch dann, wenn der Abwicklungsvertrag über einen arbeitsgerichtlichen Vergleich abgeschlossen wird.
Tipp! |
Um sicher zu gehen, sollte daher eine ausgesprochene Kündigung stets mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Vor dem Gericht besteht die Möglichkeit, einen Prozessvergleich abzuschließen, der keine Sperrzeit auslöst. |
Ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe also ohne Kündigungsschutzklage wird ein Aufhebungsvertrag von dem Arbeitsamt ohne Sperrfrist nur akzeptiert, wenn davon auszugehen ist, dass die Kündigung rechtmäßig abgeschlossen wurde. Sie tragen daher auch bei einem Abwicklungsvertrag, sofern dieser außergerichtlich abgeschlossen wird, das Risiko von Sperrfrist und Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
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Gehen Sie daher auf Nummer sicher und reichen stets rechtzeitig Klage gegen eine Kündigung ein. Beachten Sie hierbei unbedingt die Drei-Wochen-Frist.
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Kann ich einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag anfechten oder widerrufen?
Ein unterzeichneter Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag ist grundsätzlich rechtswirksam. Es gilt der Grundsatz, dass man sich an abgeschlossene Verträge zu halten hat.
Widerruf
Kann ein Aufhebungsvertrag widerrufen werden? Nein. Ein Allgemeines Widerrufsrecht gibt es nicht.
Auch wenn der Arbeitnehmer veranlasst wird, den Aufhebungsvertrag an seinem Arbeitsplatz oder im Personalbüro zu unterzeichnen besteht keine „Überrumpelungssituation“, welche zum Widerruf rechtfertigen könnte.
Der Arbeitnehmer ist also grundsätzlich an einen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag rechtlich gebunden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Aufhebungsvertrag nachteilig ist. Der Arbeitnehmer sollte sich daher sehr gut überlegen, ob ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird.
Anfechtung
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kommt in Betracht, sofern der Arbeitgeber
Dass Sie bewusst getäuscht wurden und bei Ihnen ein Irrtum hervorgerufen wurde, der Sie zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages veranlasst hat, müssen Sie als Arbeitnehmer nachweisen, was nur sehr selten gelingt.
Anfechtung wegen Drohung
Hier kommen insbesondere Drohungen mit einer fristlosen Kündigung, einer Strafanzeige oder einem schlechten Zeugnis in Betracht. Eine Anfechtung wegen Drohung kommt in solchen Fällen in Betracht, sofern ein verständiger Arbeitgeber nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, die Androhungen zu verwirklichen.
Allerdings müssen Sie auch in diesem Fall das Vorliegen einer widerrechtlichen Drohung nachweisen, woran derartige Anfechtungen meistens scheitern.
Anfechtung wegen Irrtums
Grundsätzlich kann eine Willenserklärung angefochten werden, sofern Sie sich über den Inhalt der abgegebenen Erklärung geirrt haben oder über eine wesentliche Eigenschaft der Person oder Sache geirrt haben, die Gegenstand oder Grundlage des Aufhebungsvertrags war.
Auch diese Fälle kommen in der Praxis sehr selten vor und der Arbeitnehmer dringt mit dem Vortrag, er habe sich im Irrtum über seine Erklärung befunden nur in absoluten Ausnahmefällen durch.
Gerne helfen wir Ihnen!
Gerne unterstützen wir Sie in allen Rechtsfragen im Arbeitsrecht und in der rechtlichen Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber.
Auf Wunsch übernehmen wir die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber. Sowohl die vorgerichtliche als auch die gerichtliche Korrespondenz wird über uns geführt, so dass Sie durch den Rechtsstreit möglichst wenig belastet werden.
Selbstverständlich erfolgt die Vorgehensweise stets in Abstimmung mit Ihnen als Auftraggeber. Wenn es die Situation erfordert, halten wir uns auch gerne im Hintergrund, damit das Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unnötig beeinträchtigt wird.
Wir holen die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers ein.
Sämtliche Fristen werden von uns überwacht.
Gerichtliche Schritte werden wir in Abstimmung mit Ihnen einleiten.
Bitte beachten Sie, dass zur Beratung und Durchsetzung Ihrer Rechte folgende Unterlagen, sofern vorhanden, benötigt werden:
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