Sonderkündigungsschutz
Mit der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit im Rahmen des Pflegezeitgesetzes haben Sie Kündigungsschutz, sofern die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen tatsächlich vorliegt, wie folgt:
§ 5 Pflegezeitgesetz Kündigungsschutz
(1) Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 nicht kündigen.
(2) In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Die Bundesregierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.