Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht, sofern
und
Ob ein Kleinbetrieb vorliegt, hängt davon ab, wie viel Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Zu unterscheiden ist ferner, ob Sie bereits vor dem Jahr 2004 in dem Betrieb beschäftigt waren oder nicht. Folgende Arbeitnehmerzahlen sind für einen Kleinbetrieb maßgebend:
Bis zum 31.12.2003, fünf und weniger Vollzeitarbeitnehmer
Ab dem 01.04.2004 zehn und weniger Vollzeitarbeitnehmer.
Teilzeitbeschäftigte die nicht mehr als 30 Stunden zählen mit 0,75
und Teilzeitkräfte von nicht mehr als 20 Stunden (auch Minijobbler) zähler mit 0,5.
Ich habe keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG
Findet das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung, befinden Sie sich im sogenannten ungeschützten Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung muss dann nicht sozial gerechtfertigt sein. Im Regelfall kann der Arbeitgeber eine Kündigung ohne Grund aussprechen, sofern er die Kündigungsfristen einhält. Allerdings kann die Kündigung dennoch unwirksam sein, näheres erfahren Sie hier.
Ich habe Kündigungsschutz nach dem KSchG
Findet das Kündigungsschutz Anwendung, sind Sie vor ordentlichen Kündigungen Ihres Arbeitgebers geschützt. Der Arbeitgeber kann Sie nicht grundlos kündigen, er braucht dafür einen vernünftigen Grund. Ein solcher kann bedingt sein in: