RA Berndt, Schuler, Beck, Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart, Böblingen und Rottweil
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Kündigungen

 

 

 

-Übersicht-

 

Kündigung formell wirksam?

 

Allgemeine Fragen, die für alle Kündigungen gelten insbesondere,

 

  • wann eine Kündigung vorliegt,
  • ob diese formgemäß ausgesprochen wurde
  • wann eine Kündigung wirksam zugeht,
  • was passiert, wenn der Betriebsrat nicht gehört wird
  • welche Kündigungsfristen gelten

 

beantworten wir hier.

 

 

Änderungskündigung

 

Fragen zur Änderungskündigung beantworten wir hier.

 

 

Fristlose Kündigung

 

Fragen zur fristlosen Kündigung beantworten wir hier.

 

 

Ordentliche Kündigung

(Kündigung mit Frist)

 

 

Besteht Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?

 

Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht, sofern

 

  • das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat

 

und

 

  • es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb um keinen Kleinbetrieb handelt.

 

Ob ein Kleinbetrieb vorliegt, hängt davon ab, wie viel Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Zu unterscheiden ist ferner, ob Sie bereits vor dem Jahr 2004 in dem Betrieb beschäftigt waren oder nicht. Folgende Arbeitnehmerzahlen sind für einen Kleinbetrieb maßgebend:

 

Bis zum 31.12.2003, fünf und weniger Vollzeitarbeitnehmer

Ab dem 01.04.2004 zehn und weniger Vollzeitarbeitnehmer.

 

Teilzeitbeschäftigte die nicht mehr als 30 Stunden zählen mit 0,75

und Teilzeitkräfte von nicht mehr als 20 Stunden (auch Minijobbler) zähler mit 0,5.

 

 

Ich habe keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG

 

Findet das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung, befinden Sie sich im sogenannten ungeschützten Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung muss dann nicht sozial gerechtfertigt sein. Im Regelfall kann der Arbeitgeber eine Kündigung ohne Grund aussprechen, sofern er die Kündigungsfristen einhält. Allerdings kann die Kündigung dennoch unwirksam sein, näheres erfahren Sie hier.

 

 

Ich habe Kündigungsschutz nach dem KSchG

 

Findet das Kündigungsschutz Anwendung, sind Sie vor ordentlichen Kündigungen Ihres Arbeitgebers geschützt. Der Arbeitgeber kann Sie nicht grundlos kündigen, er braucht dafür einen vernünftigen Grund. Ein solcher kann bedingt sein in:

 

 

 

  • oder durch betriebsbedingte Gründe (betriebsbedingte Kündigung) –weiter hier

 

 

Sonderkündigungsschutz

 

 

Besonderer Kündigungsschutz besteht für:

 

Schwangere –weiter hier

 

Arbeitnehmer in Elternzeit –weiter hier

 

Arbeitnehmer im Rahmen des Pflegezeitgesetzes –weiter hier

 

Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen –weiter hier

 

Auszubildende –weiter hier

 

Wahlinitiatoren die an Betriebsratswahlen beteiligt sind –weiter hier

 

Mitglieder eines Wahlvorstands und Wahlbewerber bei
Betriebsratswahlen
–weiter hier

 

Betriebsratsmitglieder –weiter hier

 

Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung –weiter hier

 

Mitglieder der Personalvertretung –weiter hier

 

Datenschutzbeauftragte –weiter hier

 

Arbeitnehmer, der sich um ein Bundes- oder Landtagsmandat
bemüht haben
–weiter hier

 

Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag. (Wurde ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, bedeutet dies, dass eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist, es sei denn, diese Möglichkeit ist arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart.) –weiter hier

 

Arbeitnehmer die aufgrund Arbeitsvertrags oder eines Tarifvertrags unkündbar

sind  –weiter hier

 

 

Unsere-Standorte:

 

Böblingen

Otto-Lilienthal-Straße 5

Tel. 07031-466 11 26

 

Stuttgart

Johannesstr. 36

Tel. 0711-60 147 500

 

Rottweil

Kaiserstr. 38

Tel. 0741-170 700

 

E-mail-Zentrale:

kanzlei-berndt@t-online.de

Was bedeutet der Titel Fachanwalt? Informationen hierzu finden Sie unter fachanwalt.de

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